Schulöffnung /
Versetzung / Abschlüsse / Leistungsbewertung
Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
am gestrigen Mittwoch haben die Bundeskanzlerin
und die Ministerpräsidenten der Länder über die
Rahmenbedingungen einer weiteren Normalisierung des
gesellschatlichen Lebens beraten. Das Schulministerium
NRW hat den Schulen in diesem Zusammenhang die konkreten
Pläne zur schrittweisen Öffnung der Schulen und die
Änderungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
mitgeteilt. Die für unsere Schulform relevanten
Bestimmungen gebe ich Ihnen im Folgenden in
zusammengefasster Form wieder.
Schulöffnung
- Am Montag, dem 11.05.2020, beginnt der
Präsenzunterricht für die Jahrgangsstufe Q1. Diese
Jahrgangsstufe hat insofern Priorität, als sie sich in
der Qualifikationsphase befindet und im nächsten
Schuljahr ihre Abiturprüfung ablegt.
- Von Dienstag, dem 12.05.2020, bis Montag, dem
25.05.2020, finden die zentralen schriftlichen
Abiturprüfungen für die Jahrgangsstufe Q2 statt.
- Spätestens am Dienstag, dem 26.05.2020, soll der
Unterricht für die Jahrgänge 5 bis EF beginnen.
Seitens der Landesregierung ist organisatorisch ein
"tageweise rollierendes System" vorgesehen. Das
bedeutet, dass eine Mischung aus Präsenzunterricht an
einzelnen Tagen und einem Lernen auf Distanz
stattfinden wird.
Versetzungsregelungen
- Schüler der Stufen 6 bis 8 werden automatisch
versetzt, auch wenn die Leistungsanforderungen nicht
erreicht worden sind. Eine freiwillige Wiederholung
ist allerdings möglich. Diese zählt in diesem Fall
nicht als Nichtversetzung. Die Klassenkonferenz gibt
gegenüber den Eltern eine Empfehlung ab und berät
diese mit dem Ziel der bestmöglichen Förderung der
Kinder.
- Für Schüler der Stufe 9 sind die Versetzungsregeln nicht
außer Kraft gesetzt. Es findet kein automatischer
Übergang in die gymnasiale Oberstufe statt. Für die
Notenfindung wird bei fehlender Bewertungsgrundlage
auf die Benotung im ersten Halbjahr zurückgegriffen.
Versetzungsgefährdeten Schülern soll auf Wunsch im
Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten die
Gelegenheit zu zusätzlichen schriftlichen, mündlichen
oder praktischen Leistungen gegeben werden, um die
Noten in den einzelnen Fächern zu verbessern. Im Falle
der Nichtversetzung kann eine Nachprüfung
ausnahmsweise in mehr als einem Fach abgelegt werden.
- Schüler der Stufe EF gehen ohne Versetzung in die
Qualifikationsphase über. Der Mittlere Schulabschluss
wird allerdings nicht automatisch zuerkannt. Dieser
kann nachträglich ausnahmsweise durch eine Nachprüfung
in mehr als einem Fach erworben werden.
- Schüler der Stufe Q1 erhalten im Falle der
verpflichtenden Wiederholung ihrer Jahrgangsstufe
ebenfalls die Möglichkeit einer Nachprüfung.
Leistungsbewertung
- Die Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren sowie
die Klausurlänge kann im laufenden Schuljahr nach
Maßgabe der Schule aus organisatorischen Gründen
reduziert werden.
- Für die Sekundarstufe I gilt, dass die Notenbildung
im zweiten Schulhalbjahr auf der Gesamtentwicklung
während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der
Zeugnisnote im ersten Halbjahr beruhen soll.
- Für die Sekundarstufe II gilt, dass von dem
Grundsatz der gleichwertigen Bildung der
Kursabschlussnote aus den Endnoten beider
Beurteilungsbereiche (Klausur/Sonstige Mitarbeit)
abgewichen werden kann.
Den Wortlaut der Änderungen der APO-SI und der APO-GOSt
finden Sie an dieser
Stelle. Bitte wenden Sie sich zur Beratung,
insbesondere im Falle einer drohenden Nichtversetzung,
rechtzeitig an den zuständigen Klassen- oder
Stufenleiter.
Einen herzlichen Gruß,
Jörg Trelenberg
Weitere
Hinweise
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